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[1] Ulm, 1223. Februar 15.
Band III., Nr. 666, Seite 143-144
König Heinrich (VII.) nimmt das Kloster Rot in seinen unmittelbaren und ausschließlichen Schutz und genehmigt im Voraus was seine Dienstleute und Kaufleute an beweglichem und unbeweglichem Gute dahin stiften.