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[1] Ulm, 1227. Februar 15.
Band III., Nr. 727, Seite 212-213
König Heinrich (VII.) nimmt das Kloster der heiligen Maria in Schussenried mit dessen Gütern in seinen Schutz, erteilt demselben Freiheit vom Reichszolle, das Beholzungsrecht zum eigenen Bedarfe aus den königlichen Waldungen, und seinen Dienst- und Eigenleuten die Erlaubniss, sich selbst und ihre Güter an das Kloster hinzugeben.