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[1] Nördlingen, 1228. September 7.
Band III., Nr. 748, Seite 235
König Heinrich (VII.) verspricht keinerlei Güter, die er von der Kirche in Lorch besitzt, irgendwie zu veräußern, erklärt etwa geschehene Veräußerungen für nichtig und nimmt die Kirche überdies, unter strengem Verbot jedweden Eingriffes in deren Rechte, in seinen und des Reiches besonderen Schutz.