Trefferliste (1 Datensatz)
[1] Eberbach, 1231. Juni 29.
Band III., Nr. 792, Seite 288
Vor König Heinrich (VII.) ergeht auf Ansuchen des Konventes in Maulbronn der Spruch, dass Eigenleute einer Kirche, die sich in eine Stadt begeben und dort ohne jener Kirche gleichmässig verpflichtete Erben absterben, von dieser mit vollem Rechte beerbt werden.