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[1] Lyon, 1250. Mai 27.
Band IV., Nr. 1150, Seite 216-217
Papst Innozenz IV. gestattet dem Zisterzienserorden in allen Pfarren, in welchen ihm der alte Zehnt zusteht, auch den noch in niemandes Genuss befindlichen Neubruchzehnten, im Verhältnis des ihm zustehenden alten, zu beziehen.