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[1] Würzburg, 1258. April 19.
Band V., Nr. 1494, Seite 259-260
Bischof Iring von Würzburg überlässt der Propstei in Mosbach gegen Einräumung des Rechtes, den Propst aus der Mitte der Domkanoniker in Würzburg zu ernennen, die beiden Kirchen in Widdern und Möckmühl für den Propst und die Kanoniker und setzt zugleich die Unveräußerlichkeit des Einkommens der Propstei und beider Kirchen fest.