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[1] Sindelfingen, 1263. April.
Band VI., Nr. 1707, Seite 106-109
Graf Rudolf von Tübingen versichert, dass seine Erteilung Tübinger Stadtrechts an die von ihm zu gründende Stadt Sindelfingen der Kirche daselbst keinerlei Eintrag tun solle, bestätigt ausdrücklich die volle Unabhängigkeit der letzteren von ihm und setzt ihre Rechte und Freiheiten gegenüber von der neuen Stadt fest.