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[1] Blaubeuren, 1267. Dezember 24.
Band VI., Nr. 1961, Seite 352-354
Pfalzgraf Rudolf von Tübingen gestattet dem Kloster Blaubeuren den Bezug des Fall- und Hauptrechts von dessen Eigen- und Zinsleuten auch in der Stadt Blaubeuren, verleiht ihm verschiedene andere Rechte in Beziehung auf die demselben unterworfenen Personen und entsagt seinen Ansprüchen an die Fischerei in der Blau.