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[1] Viterbo, 1268. Februar 7.
Band VI., Nr. 1983, Seite 377
Papst Clemens IV. gebietet dem Propst der Kirche von St. Wido in Speyer, alle diejenigen, welche dem Kloster Sirnau Einkünfte, Güter, öffentliche Urkunden und Wertgegenstände überhaupt widerrechtlich vorenthalten, unter Androhung des Kirchenbannes zur Herausgabe und Entschädigung anzuhalten und diesen Bann im Weigerungsfalle über die Ungehorsamen zu verhängen.