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[1] Zürich, 1300. Juni 17.
Band XI., Nr. 5492, Seite 411
König Albrecht bestimmt, dass ein im Zehnten oder Gericht von Ulm gelegenes steuerbares Gut, wenn es in geistliche Hand kommt, binnen Jahresfrist an einen Bürger verkauft werden muss und der Steuerpflicht nicht entzogen werden darf.