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[1] Esslingen, 1209. März 4.
Band II., Nr. 545, Seite 374
König Otto (IV.) bedeutet allen seinen Beamten, dass sie die Güter und Angehörigen des Klosters Rot gleich seinen eigenen zu schützen haben, und erlaubt seinen Dienstleuten und Kaufleuten, von ihrem beweglichen und unbeweglichen Gut um ihrer Seelen Heil willen dahin zu stiften.