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[1] Ulm, 1215. Juni 20.
Band III., Nr. 572, Seite 22-23
König Friedrich II. nimmt das von seinen Vorfahren gegründete Kloster Lorch gleich diesen mit dessen gesamtem Besitztume in seinen unmittelbaren und unveräußerlichen erblichen Schutz und verbietet jedweden Eingriff darein bei Strafe von tausend Mark löthigen Goldes.