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[1] Ulm, 1215. Juni 21.
Band III., Nr. 574, Seite 25
König Friedrich (II.) nimmt das Kloster Rot in seinen unmittelbaren Schutz, genehmigt im Voraus die Schenkungen seiner Dienst- und Kaufleute dahin, übergibt demselben Güter in Herrenbuch und Tannheim und bestimmt, dass vorkommenden Beschwerden des Klosters durch den Truchsessen und andere königliche Richter abgeholfen werde.